171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Gesuchsmodalitäten
Rechte der betroffenen Personen
Art. 20 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Gesuchsmodalitäten
1. Die betroffene Person kann ihre Rechte beim verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich oder mündlich geltend machen.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ muss angemessene Massnahmen treffen, um die betroffene Person zu identifizieren. Diese ist zur Mitwirkung verpflichtet.