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Art. 19 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Besondere Vorgaben
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Art. 19 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater

1. Die betroffenen öffentlichen Organe bezeichnen mindestens eine Person als Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

2. Mehrere betroffene öffentliche Organe können gemeinsam eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen.

3. Der Name und die Kontaktdaten der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters sind der Aufsichtsstelle bekannt zu geben und zu veröffentlichen.

4. Die Aufsichtsstelle schult die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater periodisch.

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