Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 18 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Besondere Vorgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

1. Die betroffenen öffentlichen Organe aktualisieren das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten regelmässig.

2. Änderungen sind der Aufsichtsstelle zu melden.

3. Von der Meldepflicht ausgenommen sind öffentliche Organe, die das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten freiwillig führen.

← Art. 17 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Art. 19 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →