171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Besondere Vorgaben
Art. 18 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
1. Die betroffenen öffentlichen Organe aktualisieren das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten regelmässig.
2. Änderungen sind der Aufsichtsstelle zu melden.
3. Von der Meldepflicht ausgenommen sind öffentliche Organe, die das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten freiwillig führen.