171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 16 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - 2. Information der betroffenen Person
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Allgemeine Vorgaben
Art. 16 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · 2. Information der betroffenen Person
1. Ist das öffentliche Organ verpflichtet, die betroffene Person über die Verletzung der Datensicherheit zu informieren, so wird ihr in einfacher und verständlicher Sprache mindestens mitgeteilt
a) die Art der Verletzung;
b) die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, für die betroffenen Personen;
c) welche Massnahmen getroffen wurden oder vorgesehen sind, um den Mangel zu beheben und die Folgen, einschliesslich der allfälligen Risiken, zu mindern;
d) den Namen und die Kontaktdaten einer Ansprechperson.
2. Erscheint eine individuelle Information über die Verletzung der Datensicherheit aufgrund der Vielzahl betroffener Personen als unverhältnismässig, kann die Information in geeigneter Form veröffentlicht werden.