171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 15 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Meldung von Verletzungen der Datensicherheit 1. Modalitäten der Meldepflicht und Dokumentation
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Allgemeine Vorgaben
Art. 15 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Meldung von Verletzungen der Datensicherheit 1. Modalitäten der Meldepflicht und Dokumentation
1. Die Aufsichtsstelle stellt ein Formular zur Meldung von Verletzungen der Datensicherheit bereit.
2. Ist es dem öffentlichen Organ nicht möglich, alle Angaben gleichzeitig zu melden, so liefert es die fehlenden Angaben so rasch als möglich nach.
3. Das öffentliche Organ hat die Verletzung der Datensicherheit zu dokumentieren. Die Dokumentation muss die mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Massnahmen enthalten. Sie ist mindestens zwei Jahre über die Meldung hinaus aufzubewahren.