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171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 14 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Vorabkonsultation

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Allgemeine Vorgaben
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Art. 14 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Vorabkonsultation

1. Das öffentliche Organ hat die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Ergebnisse der Vorabkonsultation mindestens zwei Jahre über die Beendigung der Bearbeitungstätigkeit hinaus aufzubewahren.

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