171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Vorabkonsultation
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Allgemeine Vorgaben
Art. 14 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Aufbewahrung der Datenschutz-Folgenabschätzung und der Vorabkonsultation
1. Das öffentliche Organ hat die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Ergebnisse der Vorabkonsultation mindestens zwei Jahre über die Beendigung der Bearbeitungstätigkeit hinaus aufzubewahren.