171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Durchführung der Vorabkonsultation
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs - Allgemeine Vorgaben
Art. 13 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Durchführung der Vorabkonsultation
1. Der Aufsichtsstelle sind mindestens die Dokumente vorzulegen, die im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung erarbeitet wurden. Die Aufsichtsstelle kann weitere Dokumente anfordern, sofern diese zur Beurteilung des Risikos für die Grundrechte notwendig sind.
2. Auf die Vorabkonsultation kann verzichtet werden, soweit die Mitwirkung der Aufsichtsstelle in der Projektorganisation des Vorhabens auf andere Weise sichergestellt wird.
3. Die Vorabkonsultation ist abgeschlossen, wenn die Aufsichtsstelle die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung gemäss Artikel 36 des Kantonalen Datenschutzgesetzes abgegeben hat.