171.110
VKDSGOLCPD
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
Bearbeitung von Personendaten
Art. 12 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Sollen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck bekannt gegeben werden, so hat die Empfängerin oder der Empfänger mindestens folgende Angaben zu liefern
a) Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers;
b) Kurzbeschreibung des Vorhabens;
c) Umschreibung der benötigten Personendaten;
d) Ablauf und Art der Datenbearbeitung;
e) Angaben über die zum Schutz der Personendaten vorzukehrenden Massnahmen.
2. Das öffentliche Organ holt bei der Empfängerin oder dem Empfänger eine Verpflichtungserklärung ein, dass die Vorgaben von Artikel 13 Absatz 1 Litera a des Kantonalen Datenschutzgesetzes erfüllt werden. Es kann die Bekanntgabe von Personendaten mit weiteren Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.