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171.110 VKDSGOLCPD CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

Bearbeitung von Personendaten
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Art. 10 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

1. Das öffentliche Organ kann für die Beurteilung, ob die Gesetzgebung eines Empfängerstaats einen angemessenen Schutz gewährleistet, auf die vom Bund getroffene Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzes eines Staates, eines Gebiets, eines spezifischen Sektors in einem Staat oder eines internationalen Organs gemäss Artikel 8 der Verordnung über den Datenschutz abstellen.

2. Wurde die Aufsichtsstelle über die Garantien gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Kantonalen Datenschutzgesetzes informiert, so gilt die Informationspflicht für alle weiteren Bekanntgaben als erfüllt, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien im Wesentlichen unverändert bleiben.

3. Die Informationspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Daten gestützt auf Modellverträge oder Standardvertragsklauseln übermittelt werden, die vom eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erstellt oder anerkannt wurden, und wenn die Aufsichtsstelle vom verantwortlichen öffentlichen Organ in allgemeiner Form über die Verwendung dieser Modellverträge oder Standardvertragsklauseln informiert wurde.

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