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Art. 1 Verordnung zum Kantonalen Datenschutzgesetz (Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG) - Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonale Datenschutzverordnung, VKDSG · Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

1. Das öffentliche Organ erbringt den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, indem mindestens folgende Punkte im Zusammenhang mit den Bearbeitungstätigkeiten dokumentiert werden

a) die Prozesse der Datenbearbeitung;

b) die verantwortlichen Personen;

c) die rechtlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung;

d) die Datenschutzrisiken und die getroffenen Massnahmen.

2. Das öffentliche Organ kann den Nachweis insbesondere erbringen durch

a) Geschäftsordnungen und andere allgemeine Festlegungen zu Geschäftsprozessen und zur betrieblichen Organisation;

b) Weisungen zu Datenbearbeitungen und zum Umgang mit Personendaten, einschliesslich der Löschung und der Archivierung;

c) Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte sowie Datenschutz-Folgenabschätzungen;

d) Konzepte für den Zugriff auf Informationen und Informatikmittel;

e) Berichte zum Umgang mit meldepflichtigen Verletzungen der Datensicherheit;

f) sonstige Unterlagen und Hilfsmittel über die sichere Datenbearbeitung.

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