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Art. 9 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Bearbeitung durch Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter

Bearbeiten von Personendaten
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Art. 9 KDSG · Bearbeitung durch Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter

1. Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn

a) die Daten so bearbeitet werden, wie es das verantwortliche öffentliche Organ selbst tun dürfte; und

b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2. Das verantwortliche öffentliche Organ muss sich insbesondere vergewissern, dass die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten.

3. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des verantwortlichen öffentlichen Organs einem Dritten übertragen.

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