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Art. 8 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Bearbeiten von Personendaten
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Art. 8 KDSG · Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

1. Die Regierung kann vor Inkrafttreten eines Gesetzes die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen oder das Profiling bewilligen, wenn

a) die Aufgaben, aufgrund deren die Bearbeitung erforderlich ist, in einem bereits in Kraft stehenden Gesetz geregelt sind;

b) ausreichende Massnahmen getroffen werden, um einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen auf das Mindestmass zu begrenzen; und

c) für die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Inkrafttreten, insbesondere aus technischen Gründen, unentbehrlich ist.

2. Die Regierung holt vorgängig die Stellungnahme der Aufsichtsstelle ein.

3. Das verantwortliche öffentliche Organ legt der Regierung spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Es schlägt darin die Fortführung oder die Einstellung der Bearbeitung vor.

4. Die automatisierte Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Pilotversuchs kein Gesetz in Kraft getreten ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage enthält.

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