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Art. 7 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Bearbeitung von Personendaten

Bearbeiten von Personendaten
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Art. 7 KDSG · Bearbeitung von Personendaten

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.

2. Eine Grundlage in einem Gesetz ist in folgenden Fällen erforderlich

a) es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;

b) es handelt sich um ein Persönlichkeitsprofil oder ein Profiling;

c) der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.

3. Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Litera a und Litera b ist eine Grundlage in einer Verordnung ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz ausdrücklich umschriebene Aufgabe unentbehrlich;

b) der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.

4. In Abweichung von Absatz 1 bis Absatz 3 dürfen öffentliche Organe Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a) die betroffene Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt;

b) die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

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