171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 6 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Datensicherheit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 KDSG · Datensicherheit
1. Das verantwortliche öffentliche Organ und die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2. Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3. Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.