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Art. 41 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Übergangsbestimmungen

Straf- und Übergangsbestimmungen
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Art. 41 KDSG · Übergangsbestimmungen

1. Datenbearbeitungen, welche sich nach bisherigem Recht auf eine genügende rechtliche Grundlage stützen, können während zwei Jahren gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen weiterbetrieben werden.

2. Der Nachweis über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden können.

3. Artikel 19 und Artikel 20 sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sofern keine wesentlichen Änderungen am Bearbeitungszweck oder an der Bearbeitungstätigkeit vorgenommen werden.

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