171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 40 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Strafbestimmungen
Straf- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 KDSG · Strafbestimmungen
1. Wer als Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs vorsätzlich oder fahrlässig Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer Personendaten, die sie oder er von einem öffentlichen Organ zum Bearbeiten zu nicht personenbezogenen Zwecken erhalten hat, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verpflichtung gemäss Artikel 13 für andere Zwecke bearbeitet oder an Dritte weitergibt, wird mit Busse bestraft.