171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 4 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Verantwortlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 KDSG · Verantwortlichkeit
1. Für den Datenschutz ist dasjenige öffentliche Organ verantwortlich, welches allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet.
2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten aus einem Datenbestand, regeln sie die Verantwortung untereinander und legen fest, welches öffentliche Organ die Gesamtverantwortung trägt.
3. Das verantwortliche öffentliche Organ muss gegenüber der Aufsichtsstelle auf Verlangen nachweisen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.