171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 39 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Verschwiegenheit
Aufsicht
Art. 39 KDSG · Verschwiegenheit
1. Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das öffentliche Organ, welches die Daten bearbeitet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Funktion hinaus.
2. Die Aufsichtsstelle darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur soweit bekannt geben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.