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Art. 38 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Berichterstattung

Aufsicht
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Art. 38 KDSG · Berichterstattung

1. Die Aufsichtsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über Umfang und Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen.

2. Die Aufsichtsstelle gibt dem öffentlichen Organ, das von Empfehlungen und Entscheiden betroffen ist, Gelegenheit, schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem Bericht angefügt.

3. Der Bericht wird veröffentlicht.

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