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Art. 37 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - 2. Entscheid

Aufsicht
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Art. 37 KDSG · 2. Entscheid

1. Wenn ein öffentliches Organ erklärt, der Empfehlung der Aufsichtsstelle nicht folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann die Aufsichtsstelle die Empfehlung oder Teile davon als Entscheid erlassen.

2. Die Aufsichtsstelle kann direkt einen Entscheid erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.

3. Gegen Entscheide gemäss Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 2 kann das betroffene öffentliche Organ Beschwerde beim Obergericht erheben. Es gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

4. Gegen Entscheide, welche das Obergericht betreffen, kann das Obergericht Beschwerde an das Justizgericht erheben.

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