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Art. 36 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Befugnisse 1. Kontrolle und Empfehlung

Aufsicht
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Art. 36 KDSG · Befugnisse 1. Kontrolle und Empfehlung

1. Die Aufsichtsstelle wird von Amtes wegen oder auf Meldung der Betroffenen hin tätig. Das verantwortliche öffentliche Organ ist von einer Meldung in Kenntnis zu setzen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Die Aufsichtsstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften alle für die Erfüllung des Kontrollauftrages erforderlichen Informationen über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.

3. Die Aufsichtsstelle kann zum Bearbeiten von Personendaten Empfehlungen abgeben. Das öffentliche Organ, an welches sich die Empfehlung richtet, hat gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will.

4. Die öffentlichen Organe und die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts mit.

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