Art. 35 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Aufgaben
Art. 35 KDSG · Aufgaben
1. Die Aufsichtsstelle
a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
b) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
c) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den öffentlichen Organen;
d) berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;
e) nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;
f) behandelt Meldungen von Betroffenen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen;
g) sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
h) verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen;
i) arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.