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Art. 35 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Aufgaben

Aufsicht
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Art. 35 KDSG · Aufgaben

1. Die Aufsichtsstelle

a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;

b) berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

c) vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den öffentlichen Organen;

d) berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;

e) nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;

f) behandelt Meldungen von Betroffenen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen;

g) sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;

h) verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen;

i) arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.

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