171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 34 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Budget
Aufsicht
Art. 34 KDSG · Budget
1. Die oder der Datenschutzbeauftragte erstellt ein eigenes Budget.
2. Die Regierung gibt in der Budgetbotschaft bekannt, ob der Vorschlag unverändert übernommen wurde. Abweichungen sind zu begründen.
3. Im Rahmen des Budgets ist die oder der Datenschutzbeauftragte zuständig für die Anstellung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeitenden.