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Art. 33 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Unvereinbarkeiten

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Art. 33 KDSG · Unvereinbarkeiten

1. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die Stellvertretung darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Die Regierung kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen nicht beeinträchtigt werden.

2. Versieht die oder der Datenschutzbeauftragte und die Stellvertretung ihre Tätigkeit in einem Teilpensum, so ist eine andere Erwerbstätigkeit durch die Regierung zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn durch diese Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.

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