171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 32 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Wahl
Aufsicht
Art. 32 KDSG · Wahl
1. Die Regierung wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter sowie eine Stellvertretung für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Regierung kann die oder den Datenschutzbeauftragten und die Stellvertretung vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er
a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.