171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 31 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Zusammensetzung und Stellung
Aufsicht
Art. 31 KDSG · Zusammensetzung und Stellung
1. Die Aufsichtsstelle besteht im Minimum aus der oder dem Datenschutzbeauftragten und einer Stellvertretung.
2. Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden.
3. Administrativ ist sie der Standeskanzlei unterstellt.
4. Die Regierung übt die Aufsicht über die Aufsichtsstelle aus.
5. Die Arbeitsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
6. Die Regierung reiht die Stellen der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Stellvertretung in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht ein.