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Art. 30 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Aufsichtsstelle

Aufsicht
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Art. 30 KDSG · Aufsichtsstelle

1. Die Aufsichtsstelle Datenschutz beaufsichtigt die Anwendung der Datenschutzvorschriften.

2. Der Aufsicht der Aufsichtsstelle unterstehen nicht

a) Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege;

b) Datenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit;

c) der Grosse Rat und seine Ratsorgane.

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