Art. 3 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Begriffe
Art. 3 KDSG · Begriffe
1. Als öffentliche Organe im Sinne dieses Gesetzes gelten
a) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons, der Regionen, Gemeinden und Gemeindeverbindungen;
b) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Kantons, der Regionen und Gemeinden;
c) natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Personendaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen.
3. Besonders schützenswerte Personendaten sind Personendaten, bei welchen eine besondere Gefahr für Grundrechtsverletzungen besteht, insbesondere
a) Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
b) Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie;
c) genetische Daten;
d) biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
e) Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
f) Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
4. Persönlichkeitsprofile sind Zusammenstellungen von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.
5. Profiling ist jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder vorherzusagen.
6. Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten.
7. Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten.
8. Verletzung der Datensicherheit ist eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
9. Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter ist eine Dritte oder ein Dritter, die oder der im Auftrag des verantwortlichen öffentlichen Organs Personendaten bearbeitet.