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Art. 29 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Rechte der betroffenen Person
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Art. 29 KDSG · Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

1. Ist ein Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten, im Sinne des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip hängig, so kann die betroffene Person in diesem Verfahren diejenigen Rechte geltend machen, die ihr nach Artikel 27 bezogen auf diejenigen Dokumente zustehen, die Gegenstand des Zugangsverfahrens sind.

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