Art. 28 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Verfahren
Art. 28 KDSG · Verfahren
1. Entspricht ein öffentliches Organ einem Begehren aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten Entscheid.
2. Die Ausübung des Auskunftsrechts und des Anspruchs auf Berichtigung von Personendaten sowie das Gesuch um Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten sind in der Regel kostenlos.
3. Eine angemessene Gebühr kann verlangt werden, wenn
a) die Ausübung der Rechte mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist; oder
b) das Gesuch offensichtlich unbegründet, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist.
4. Sofern das öffentliche Organ über keine eigene Regelung zur Erhebung einer Gebühr verfügt, gilt die Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren sinngemäss.
5. Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.