Art. 27 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Weitere Ansprüche
Art. 27 KDSG · Weitere Ansprüche
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es
a) die widerrechtliche Bearbeitung der betreffenden Personendaten unterlässt;
b) die Folgen einer widerrechtlichen Bearbeitung beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit der Bearbeitung feststellt.
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das verantwortliche öffentliche Organ
a) die betreffenden Personendaten berichtigt, löscht oder vernichtet;
b) seinen Entscheid, namentlich über die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, den Widerspruch gegen die Bekanntgabe oder den Bestreitungsvermerk Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so bringt das verantwortliche öffentliche Organ bei den Daten einen Bestreitungsvermerk an.