171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 26 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
Rechte der betroffenen Person
Art. 26 KDSG · Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten
1. Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche öffentliche Organ Widerspruch einlegen.
2. Das öffentliche Organ weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist
a) es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe;
b) die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
3. Artikel 11 Absatz 1 bleibt vorbehalten.