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Art. 25 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Einschränkungen des Auskunftsrechts

Rechte der betroffenen Person
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Art. 25 KDSG · Einschränkungen des Auskunftsrechts

1. Das verantwortliche öffentliche Organ kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn

a) eine besondere, gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies vorsieht;

b) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;

c) die Massnahme wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit, erforderlich ist; oder

d) die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.

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