171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 25 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Einschränkungen des Auskunftsrechts
Rechte der betroffenen Person
Art. 25 KDSG · Einschränkungen des Auskunftsrechts
1. Das verantwortliche öffentliche Organ kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn
a) eine besondere, gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies vorsieht;
b) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
c) die Massnahme wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit, erforderlich ist; oder
d) die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann.