Art. 24 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Auskunftsrecht
Art. 24 KDSG · Auskunftsrecht
1. Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2. Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt
a) die Angaben nach Artikel 17 Absatz 2;
b) die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
c) die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden.
3. Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4. Lässt das verantwortliche öffentliche Organ Personendaten von einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt es auskunftspflichtig.
5. Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6. Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.