171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 23 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Datenschutzberaterin oder -berater
Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs
Art. 23 KDSG · Datenschutzberaterin oder -berater
1. Die von der Regierung bezeichneten öffentlichen Organe und die Strafgerichte bezeichnen eine für die Datenschutzberatung zuständige Person. Diese hat namentlich folgende Aufgaben
a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften;
b) sie sorgt für die Vornahme der Datenschutz-Folgenabschätzungen;
c) sie ist Ansprechperson der Aufsichtsstelle und arbeitet mit dieser zusammen.