Art. 22 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Art. 22 KDSG · Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
1. Die von der Regierung bezeichneten öffentlichen Organe und die Strafgerichte führen zum Nachweis der Einhaltung der Datenschutzvorschriften ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2. Das Verzeichnis enthält mindestens
a) die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen öffentlichen Organs;
b) die Rechtsgrundlage und den Bearbeitungszweck;
c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d) gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden;
e) die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f) eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
g) die Angabe, ob die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden und gegebenenfalls die Garantien oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2.
3. Das verantwortliche öffentliche Organ meldet seine Verzeichnisse der Aufsichtsstelle und kann sie veröffentlichen.