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Art. 21 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs
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Art. 21 KDSG · Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

1. Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der Aufsichtsstelle so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.

2. In der Meldung nennt es mindestens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.

3. Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter meldet dem verantwortlichen öffentlichen Organ so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit.

4. Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder die Aufsichtsstelle es verlangt.

5. Es kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn

a) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;

b) dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit, erforderlich ist;

c) die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann;

d) eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht dies verbietet;

e) die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert;

f) die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.

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