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Art. 20 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Vorabkonsultation

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs
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Art. 20 KDSG · Vorabkonsultation

1. Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante Bearbeitung trotz der vom verantwortlichen öffentlichen Organ vorgesehenen Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt es vorgängig die Stellungnahme der Aufsichtsstelle ein.

2. Die Aufsichtsstelle teilt dem verantwortlichen öffentlichen Organ innert angemessener Frist seine Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit und schlägt geeignete Massnahmen vor.

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