Art. 2 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Geltungsbereich
Art. 2 KDSG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe.
2. Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt, sind auf diese Datenbearbeitungen die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz, ausser bei öffentlichen Organen, die ausschliesslich am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei privatrechtlich handeln.
3. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen sowie in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege mit Ausnahme der erstinstanzlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden.
4. Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz der Grundrechte von Personen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten, im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.