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Art. 18 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs
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Art. 18 KDSG · Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen

1. Die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a) die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen;

b) die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen;

c) die Personendaten werden nicht bei der betroffenen Person beschafft und die Information ist nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.

2. Das verantwortliche öffentliche Organ kann die Mitteilung der Informationen unter denselben Voraussetzungen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten wie beim Auskunftsrecht nach Artikel 25.

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