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Art. 17 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

Pflichten des verantwortlichen öffentlichen Organs
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Art. 17 KDSG · Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten

1. Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.

2. Es teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; es teilt ihr mindestens mit

a) die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen öffentlichen Organs;

b) die Rechtsgrundlage und den Bearbeitungszweck;

c) die Rechte der betroffenen Person;

d) gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden;

e) die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, sofern die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden;

f) falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2.

3. Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt das verantwortliche öffentliche Organ der betroffenen Person die Informationen nach Absatz 2 spätestens einen Monat, nachdem es die Daten erhalten hat, mit. Gibt es die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert es die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.

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