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Art. 16 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Archivierung und Vernichtung

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Art. 16 KDSG · Archivierung und Vernichtung

1. Das öffentliche Organ bietet Personendaten, die es nicht mehr benötigt, nach den dafür geltenden Vorschriften dem zuständigen Archiv an.

2. Es vernichtet die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn

a) diese werden anonymisiert;

b) diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.

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