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Art. 14 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums 1. Allgemeine Vorgaben

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Art. 14 KDSG · Bildüberwachung des öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raums 1. Allgemeine Vorgaben

1. Der öffentliche und öffentlich zugängliche Raum kann mit Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten zur Personenidentifikation überwacht werden, sofern

a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist; oder

b) dies zum Schutz von öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder deren Benutzerinnen und Benutzern erforderlich ist.

2. Bei der Bearbeitung von Personendaten sind die allgemeinen Grundsätze zu respektieren. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass

a) auf die Überwachungsgeräte in geeigneter und erkennbarer Weise hingewiesen wird;

b) Bereiche, die der Ausübung von Tätigkeiten dienen, die unter das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 171 der Schweizerischen Strafprozessordnung fallen, von der Überwachung ausgenommen sind; und

c) aufgezeichnete Personendaten innert maximal 90 Tagen gelöscht werden oder der zuständigen Behörde zur Nutzung in einem Strafverfahren oder zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund einer Straftat übergeben werden.

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