171.100
KDSGLCPD
CH-GR
Art. 13 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
Bearbeiten von Personendaten
Art. 13 KDSG · Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn
a) die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
b) das öffentliche Organ privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
c) die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
d) die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
2. Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 1 sind nicht anwendbar.