Art. 12 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - 3. Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten
Art. 12 KDSG · 3. Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten
1. Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet.
2. In Staaten, deren Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn
a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland gewährleisten;
b) die betroffene Person ausdrücklich in die Bekanntgabe eingewilligt hat;
c) die Bekanntgabe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem verantwortlichen öffentlichen Organ und der betroffenen Person oder zwischen dem verantwortlichen öffentlichen Organ und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner im Interesse der betroffenen Person steht;
d) die Bekanntgabe notwendig ist für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen ausländischen Behörde;
e) die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;
f) die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat; oder
g) die Daten aus einem gesetzlich vorgesehenen Register stammen, das öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.
3. Vor der Bekanntgabe der Personendaten ins Ausland informiert das öffentliche Organ die Aufsichtsstelle über die Garantien nach Absatz 2 Litera a.