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Art. 11 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - 2. Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der behördlichen Informationstätigkeit

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Art. 11 KDSG · 2. Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen der behördlichen Informationstätigkeit

1. Die öffentlichen Organe dürfen Personendaten darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen bekanntgeben, wenn

a) die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und

b) an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

2. Sie dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 1 bekanntgeben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht.

3. Das Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip.

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