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Art. 10 Kantonales Datenschutzgesetz (KDSG) - Bekanntgabe von Personendaten 1. Allgemeine Vorgaben

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Art. 10 KDSG · Bekanntgabe von Personendaten 1. Allgemeine Vorgaben

1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 7 Absatz 1 bis Absatz 3 besteht.

2. Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a) die Bekanntgabe der Daten ist für das verantwortliche öffentliche Organ oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich;

b) die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt;

c) die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

d) die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.

3. Sie dürfen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auf Anfrage auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt sind.

4. Die öffentlichen Organe lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn

a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen; oder

b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

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