Art. 8 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Ausnahmen
Art. 8 Öffentlichkeitsgesetz · Ausnahmen
1. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs
a) die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte;
b) die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
c) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;
d) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnten;
e) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.
3. Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs
a) die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
b) Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten;
c) das Urheberrecht verletzt werden könnte.