Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.000 CH-GR

Art. 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Öffentlichkeitsprinzip

Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Öffentlichkeitsgesetz · Öffentlichkeitsprinzip

1. Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2. Der Zugang wird gewährt durch

a) Auskunft über den Inhalt;

b) Einsichtnahme vor Ort;

c) Aushändigung oder Zustellung von Kopien.

3. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.

← Art. 6 Öffentlichkeitsgesetz Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Gegenstand, Zweck und Ziele Art. 8 Öffentlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →