171.000
CH-GR
Art. 7 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Öffentlichkeitsprinzip
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 7 Öffentlichkeitsgesetz · Öffentlichkeitsprinzip
1. Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2. Der Zugang wird gewährt durch
a) Auskunft über den Inhalt;
b) Einsichtnahme vor Ort;
c) Aushändigung oder Zustellung von Kopien.
3. Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.