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Art. 6 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Amtliches Dokument

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Öffentlichkeitsgesetz · Amtliches Dokument

1. Ein amtliches Dokument ist jede Information, die

a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;

b) sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist; und

c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.

2. Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Literae b und c erfüllen.

3. Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die

a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;

b) nicht fertig gestellt sind; oder

c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

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